Satzung

§1 Name und Zweck - Gemeinnützigkeit-

1. Der Verein "Zum Schutze und Erhalt der Greifvögel und Eulen im Nordschwarzwald e.V." mit Sitz in Baiersbronn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, Naturschutzes und des Landschaftsschutzes. Als vordringliche Aufgabe verfolgt der Verein das Ziel, verletzten und kranken Greifvögeln und Eulen zu helfen, und diese nach vollständiger Genesung wieder an geeigneter Stelle auszuwildern, (der Natur zurückzugeben).
Ferner sorgt der Verein somit für eine Bestandsregulierung und Kontrolle der Population aller heimischen Greifvögel und Eulen und leistet somit einen Beitrag am Erhalt der Fauna und Flora im Nordschwarzwald.
2. Der Sitz des Vereins ist Baiersbronn im Schwarzwald.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen.
 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§3 Satzungsmäßige Zwecke (Vereinsmittel)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Das Inventar kann von den Mitgliedern für eine kurze Dauer (maximal 2 Tage) kostenfrei ausgeliehen werden.
 

§4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgaben über 500 Euro (ausgenommen Futterkosten) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
 

§5 Vereinsauflösung (Wegfall steuerbegünstigter Zwecke)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
NABU Naturschutzbund Waldachtal e.V.
Stefan Greza
Herzogsweiler

Sonnenbergstr. 14

72285 Pfalzgrafenweiler
Tel.: 07445- 5898073
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§6 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen werden.

 

§7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

 

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist:

1.

Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,

2.

Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung einer Juristischen Person  oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis zum 30.09. dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

3.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen  dem Verein gegenüber zu erfüllen.

4.

In Sonderfällen kann  von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden,  wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft  angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

 

§10 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,
2.

die Mitgliederversammlung.

 

§11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, und zwar:

1.

Dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
3.

dem Schatzmeister,

4. dem Schriftführer.
5.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6.

Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter (2.Vorsitzender) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln, sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

7.

Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) seiner Mitglieder an diesem Beschluss mitgewirkt haben.

 

§12 Ausschüsse

Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Ausschuss, der, gemäß dem Vereinszweck die Pflege der Greifvögel und Eulen durchführt.

 

§13 Mitgliederversammlung

Mindestens alle drei Jahre soll eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen. Angestrebt sind Versammlungen im Ein- bzw. Zweijahresbereich.

Sie hat folgende Aufgaben:

1.

Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts  über das zurückliegende Geschäftsjahr,

2.

Entlastung des Vorstandes, Wahl von Vorstand und Ausschuss, (2-Jahres-Rhythmus)

3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen,
5. Eventuelle Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins,
6. über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
 

§14 Vereinsvermögen

Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Gesamtvorstand.

 

§15 Inventarliste

Die Inventarliste wird vom Schatzmeister verwaltet. Ausleihbares Inventar ist in der Inventarliste vermerkt und kann beim Schatzmeister erfragt werden.

 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2.

Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindesten 10 Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

 

§17 Auflösung

1.

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen gem. § 5 der Satzung zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

8. Dezember 2017